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Recht & Sicherheit14 Min. Lesezeit

KI-Videos und Recht: Was du wissen solltest

Für dich als Mensch gedacht. Ja, genau für dich: lesen, nachmachen, nutzen.

Kurz gesagt

Bei KI-Videos sind vier Fragen wichtig: Erlaubt dein Tarif die geplante Nutzung, verletzt das Video Rechte anderer (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechte), musst du es als KI-generiert kennzeichnen, und wer haftet. Realistische Darstellungen echter Personen ohne Einwilligung sind besonders riskant. Die EU-KI-Verordnung sieht Transparenzpflichten für Deepfakes vor. Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Oktober 2026. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Gesetze, Leitlinien und Plattformregeln ändern sich in diesem Bereich häufig.

Rechtlich geht es bei KI-Videos um vier Fragen: Was erlaubt der Tarif deines Tools? Verletzt das Video Rechte anderer? Musst du es kennzeichnen? Und wem gehört das Ergebnis? Die größten Risiken entstehen, wenn echte Personen realistisch dargestellt werden, ohne dass sie zugestimmt haben, und wenn ein Video für echt gehalten werden kann. Seit dem 2. August 2026 gelten außerdem die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung. Die folgenden Schritte gehen die Punkte in der Reihenfolge eines Videoprojekts durch.

Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Thema Regelung Worum es geht
Kennzeichnung Art. 50 KI-Verordnung (EU) 2024/1689 Markierung durch Anbieter, Offenlegung von Deepfakes durch Betreiber
Urheberrecht § 2 UrhG, § 95 UrhG Schutz des eigenen Videos, Rechte an fremden Werken
Recht am eigenen Bild §§ 22, 23, 33 KUG Einwilligung bei Bildnissen, Ausnahmen, Strafe
Persönlichkeitsrecht Grundgesetz, Rechtsprechung Schutz von Stimme, Name, Lebensbild
Werbung §§ 5, 5a UWG Irreführung, Kennzeichnung kommerzieller Zwecke

Schritt 1: Klären, ob du privat oder beruflich handelst

Viele Pflichten hängen davon ab, in welcher Rolle du ein KI-Video erstellst. Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter und Betreiber. Anbieter sind die Unternehmen, die ein KI-System entwickeln und anbieten, also etwa Google, Runway oder HeyGen. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 der Verordnung, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen ist die Verwendung im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.

Ein Video für den Familienchat fällt also nicht unter die Betreiberpflichten, ein Video für die Firmenwebsite, eine Anzeige oder einen Kunden in aller Regel schon. Wo die Grenze bei Creatorinnen und Creatorn liegt, die mit Inhalten Geld verdienen, regelt die Verordnung nicht im Einzelnen.

Unabhängig von dieser Einordnung gelten für alle: das Recht am eigenen Bild, das Urheberrecht, die Bedingungen des Tools und die Regeln der Plattform, auf der du veröffentlichst.

Schritt 2: Tarif und Nutzungsbedingungen prüfen

Die erste praktische Frage beantworten nicht Gesetze, sondern die Nutzungsbedingungen des Anbieters. Dort steht, ob du die Ergebnisse kommerziell nutzen darfst, ob ein Wasserzeichen bleibt und welche Inhalte verboten sind.

Laut den Preisseiten der Anbieter (Stand 10/2026) gilt zum Beispiel:

  • Kling AI, Pika, Hailuo, Vidu, Fliki und ElevenLabs schließen die kommerzielle Nutzung im Free-Plan aus.
  • Bei Pika gibt es die kommerzielle Lizenz erst ab dem Creator-Plan, bei OpenArt ab Plus, bei LTX Studio ab Standard.
  • Bei Akool enthalten die Pläne Starter bis Pro Max nur eine persönliche Lizenz, die Business-Lizenz gibt es erst im Business-Plan.
  • Bei D-ID ist die kommerzielle Nutzung laut einer externen Preisübersicht erst ab dem Pro-Plan vorgesehen.
  • Bei Dreamina hängen die kommerziellen Rechte laut FAQ vom Einzelfall ab.
  • OpenAI schreibt in seinen Nutzungsbedingungen, dass der Output im Verhältnis zu OpenAI dem Nutzer gehört, soweit das Gesetz es zulässt.
  • Google erhebt laut seinen Nutzungsbedingungen keinen Eigentumsanspruch an Inhalten, die Nutzer mit seinen Diensten erstellen. In der Gemini-Hilfe weist Google darauf hin, dass du nur Fotos und Videos hochladen darfst, an denen du die Rechte hast.

Dass ein Anbieter keinen Anspruch auf das Ergebnis erhebt, heißt nicht, dass du daran ein Urheberrecht hast. Es regelt nur das Verhältnis zwischen dir und dem Anbieter. Dazu mehr in Schritt 8.

So gehst du vor: Such in den Nutzungsbedingungen nach „commercial use“, „license“ oder „Output“, lies die Richtlinie zu verbotenen Inhalten und speichere die geltende Fassung mit Datum. Bedingungen ändern sich, und später zählt, was bei der Erstellung galt. Wenn ein Tool die Rechte nicht klar benennt, frag schriftlich beim Anbieter nach.

Was „kommerzielle Nutzung“ in diesem Zusammenhang bedeutet, erklärt das Glossar unter kommerzielle Nutzung. Was für die einzelnen Tools gilt, steht jeweils auf der Tool-Seite.

Trainingsdaten: Einige Anbieter werben damit, ihre Modelle nur mit lizenziertem Material trainiert zu haben, etwa Adobe Firefly und Moonvalley Marey. Für Unternehmen kann das ein Argument sein, weil es das Risiko senkt, dass ein Ergebnis fremden Werken zu ähnlich ist. Eine Garantie für jedes einzelne Ergebnis ist das nicht.

Schritt 3: Ausgangsmaterial und Prompts prüfen

Dein Video darf keine geschützten Werke anderer übernehmen. Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören dazu unter anderem Sprachwerke, Musik, Lichtbildwerke und Filmwerke. Riskant sind bei KI-Videos vor allem:

  • hochgeladene fremde Fotos, Videos oder Grafiken als Startbild oder Referenz
  • Musik, die du nicht lizenziert hast, auch als Referenz für eine KI-Musikfunktion
  • Prompts, die bekannte Filmfiguren, Comicfiguren oder konkrete Filmszenen nachbilden sollen
  • Logos und Marken anderer Unternehmen im Bild
  • Texte aus fremden Quellen, die eine KI-Stimme vorliest

Viele Tools lehnen Prompts mit Namen bekannter Personen, Figuren oder Marken ohnehin ab. Verlass dich nicht darauf, sondern beschreib Stil und Stimmung allgemein, statt ein konkretes Werk zu nennen:

A detective in a long dark coat walks through a rainy city street at night. Neon reflections on wet asphalt, slow tracking shot, moody film noir look.

Für Musik nutzt du lizenzfreie Bibliotheken mit klaren Bedingungen oder KI-Musik aus einem Tarif, der die geplante Nutzung erlaubt. Mehr dazu im Glossar unter lizenzfreie Musik.

Schritt 4: Personen, Gesichter und Stimmen

Avatar-Tools, Voice Cloning und Face-Swap machen es einfach, Menschen nachzubilden. Rechtlich ist das der heikelste Teil.

Was das Gesetz sagt

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die Person dafür eine Entlohnung erhalten hat. Bis zehn Jahre nach dem Tod braucht es die Einwilligung der Angehörigen.

§ 23 KUG nennt Ausnahmen, etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft, Versammlungen und Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. Die Ausnahmen greifen nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Eine Person des öffentlichen Lebens darf also nicht einfach für beliebige Zwecke nachgebildet werden.

Wer gegen § 22 KUG verstößt, kann nach § 33 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Über das KUG hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Stimme, Namen und Lebensbild. Einer Person Worte in den Mund zu legen, die sie nie gesagt hat, kann ihr Persönlichkeitsrecht verletzen, besonders wenn das Video für echt gehalten wird. Wer Gesicht oder Stimme einer bekannten Person ohne Erlaubnis für Werbung nutzt, riskiert neben Unterlassung auch Zahlungsansprüche. Mehr im Glossar unter Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrecht.

Geplante Verschärfung

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor digitaler Gewalt beschlossen. Laut Bundesjustizministerium soll unter anderem das unbefugte Herstellen und Verbreiten intimer Bilder strafbar werden, auch wenn sie computergeneriert sind. Für sonstige Deepfakes, die das Ansehen einer Person schädigen, sieht der Entwurf einen neuen § 201b StGB vor, Satire soll ausgenommen sein. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft (Stand 26. Oktober 2026).

Einwilligung praktisch einholen

Einen eigenen Avatar oder Stimmklon erstellst du nur von dir selbst oder mit schriftlicher Einwilligung der Person. Ein Formular aus dem Internet ersetzt keine Prüfung, aber diese Punkte sollte eine Einwilligung mindestens klären:

- Wer wird nachgebildet (Name, Datum)?
- Was wird erstellt: Avatar, Stimmklon oder beides?
- Mit welchem Tool und bei welchem Anbieter liegen die Daten?
- Wofür wird der Avatar genutzt: intern, Website, Social Media, Werbung?
- Wie lange darf er genutzt werden?
- Was passiert beim Widerruf oder wenn die Person das Unternehmen verlässt?
- Wer löscht die Daten beim Anbieter, und bis wann?
- Gibt es eine Vergütung?

Bei Mitarbeitenden kommt das Arbeitsverhältnis hinzu. Hier solltest du den Datenschutzbeauftragten und, wo vorhanden, den Betriebsrat einbeziehen. Ernsthafte Anbieter verlangen bei eigenen Avataren meist eine Einwilligungsaufnahme der Person. Das schützt auch dich. Der Ablauf steht im Ratgeber KI-Avatar erstellen, Hintergründe im Glossar unter Avatar-Einwilligung.

Bei Minderjährigen ist besondere Vorsicht nötig. Google erlaubt in der EU über die Veo-Schnittstelle bei Personen zum Beispiel nur Erwachsene.

Schritt 5: Datenschutz bei Avatar- und Übersetzungstools

Wenn du Aufnahmen von Personen hochlädst, verarbeitest du personenbezogene Daten. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person zu den besonderen Kategorien, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist, außer eine der Ausnahmen in Abs. 2 greift, etwa eine ausdrückliche Einwilligung. Ob die Daten in einem Avatar-Tool zur eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden, hängt vom Einzelfall ab.

Für Unternehmen heißt das:

  1. Einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Anbieter abschließen.
  2. Speicherort und Übermittlung in Drittländer prüfen.
  3. Betroffene informieren und, wo nötig, ausdrücklich einwilligen lassen.
  4. Löschfristen festlegen.

Laut eigenen Angaben speichert HeyGen alle Daten in den USA und stützt die Übermittlung auf das EU-US Data Privacy Framework, ein DPA ist verfügbar. Synthesia hat ein DPA als Teil der AGB. Colossyan bietet EU-Datenresidenz im Enterprise-Plan. D-ID nennt AWS in Oregon (USA) als Speicherort. Eine Übersicht steht unter DSGVO-konforme KI-Video-Tools.

Schritt 6: Kennzeichnung nach EU AI Act und Plattformregeln

Was Art. 50 der KI-Verordnung verlangt

Die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, AI Act) enthält in Art. 50 Transparenzpflichten. Laut Verordnungstext:

  • Anbieter von Systemen, die synthetische Bilder, Videos, Ton oder Texte erzeugen, markieren die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert (Abs. 2). Für reine Bearbeitungshilfen gibt es Ausnahmen.
  • Betreiber legen offen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die Deepfakes sind, künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Abs. 4).
  • Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken reicht eine Offenlegung in angemessener Weise, die Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt (Abs. 4).
  • Die Information muss klar und unterscheidbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt mit dem Inhalt, und barrierefrei (Abs. 5).

Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Ob eine frei erfundene, aber fotorealistische Person darunter fällt, ist nicht eindeutig geklärt. Wer auf Nummer sicher gehen will, kennzeichnet auch solche Videos. Mehr im Glossar unter Deepfake und KI-Kennzeichnungspflicht.

Muss ich nach Art. 50 offenlegen?Nutzt du das Videoberuflich odergeschäftlich?Nein, privatKeine Pflicht nachArt. 50 Abs. 4rein persönlicheNutzungJaIst es ein Deepfake?Ähnelt es echten Personen,Gegenständen, Orten oderEreignissen und könnte esfür echt gehalten werden?JaNeinOffenlegenklar erkennbar,spätestens beimersten Kontakt(Abs. 4 und 5)Keine Pflichtnach Abs. 4Erfundene, realistischePerson: ungeklärt,im Zweifel kennzeichnenFür alle, auch privat: Plattformregeln, Recht am eigenen Bild, Urheberrecht
Die Offenlegungspflicht für Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung als Entscheidungsweg, verkürzt auf die Fragen aus diesem Ratgeber. Keine Rechtsberatung, im Einzelfall kann mehr zu beachten sein.

Ab wann das gilt und was droht

Die Verordnung gilt laut Art. 113 allgemein ab dem 2. August 2026, für Art. 50 gibt es keine eigene spätere Frist. Für Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht der geänderte Art. 111 Abs. 4 vor, dass sie die Markierungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen müssen. Laut einer FAQ der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereitgestellt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Verstöße gegen Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups gilt nach Abs. 6 der niedrigere Betrag.

Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht, mit EU-Symbolen, die Betreiber nutzen können, und am 20. Juli 2026 Leitlinien zu Art. 50.

Technische Markierung

Einige Anbieter markieren ihre Videos bereits. Google gibt an, dass alle Videos von Veo und Gemini Omni ein unsichtbares SynthID-Wasserzeichen tragen. Daneben gibt es den offenen Standard C2PA (Content Credentials), der Herkunftsinformationen in Dateien speichert. Diese Markierungen sind die Pflicht der Anbieter. Sie ersetzen nicht die sichtbare Offenlegung, die Betreiber bei Deepfakes leisten müssen.

So kennzeichnest du praktisch

Die Verordnung schreibt keinen festen Wortlaut vor. Diese Formulierungen sind verbreitet und verständlich:

Einblendung im Video (zu Beginn, gut lesbar):
"Dieses Video wurde mit KI erstellt."

Bei einem KI-Avatar einer echten Person:
"KI-Avatar von Anna Muster, mit ihrer Einwilligung erstellt."

In der Beschreibung:
"Hinweis: Bilder und Stimme in diesem Video sind KI-generiert."

Setz die Einblendung bei realistischen Videos an den Anfang, nicht nur in den Abspann. Art. 50 Abs. 5 verlangt die Information spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Wer das Video ohne Ton schaut, muss den Hinweis trotzdem sehen.

Dieses Video wurdemit KI erstellt.Hinweis am AnfangZu Beginn eingeblendetKI-HinweisStartEndeNur im Abspann: zu spätKI-HinweisStartEndeOhne Ton lesbarals Text im BildWasserzeichenallein reicht nicht
Bei realistischen Videos gehört der sichtbare Hinweis an den Anfang und muss auch ohne Ton zu sehen sein. Das Video ist für die Grafik gezeichnet.

Was die Plattformen verlangen

YouTube verlangt laut Hilfe eine Offenlegung bei realistisch wirkenden KI-Inhalten: wenn eine echte Person etwas zu sagen oder zu tun scheint, was sie nicht getan hat, wenn Aufnahmen realer Ereignisse oder Orte verändert werden oder wenn eine realistisch wirkende Szene gezeigt wird, die nie stattgefunden hat. Nicht nötig ist sie laut YouTube etwa bei eindeutig unrealistischen Inhalten, Filtern, KI für Skript oder Thumbnail und dem Klonen der eigenen Stimme für Voice-over. Die Angabe machst du beim Hochladen in YouTube Studio im Bereich der Attribute unter der Einstellung zur KI-Nutzung. Wer wiederholt nicht offenlegt, riskiert laut YouTube die Entfernung von Inhalten oder den Ausschluss aus dem Partnerprogramm.

TikTok verlangt, dass Creator KI-generierte oder stark bearbeitete Inhalte mit realistisch wirkenden Szenen oder Personen kennzeichnen. Das geht über das Creator-Label oder per Text, Sticker oder Beschreibung. Inhalte mit TikTok-eigenen KI-Effekten und Dateien mit C2PA-Daten kennzeichnet TikTok laut eigenen Angaben automatisch. Ungekennzeichnete Inhalte können entfernt, eingeschränkt oder von TikTok selbst gekennzeichnet werden.

Meta verlangt laut eigenen Angaben, dass Nutzer bei fotorealistischen Videos oder realistisch klingendem Ton, die digital erzeugt oder verändert wurden, das Offenlegungswerkzeug verwenden. Meta zeigt dann das Label „KI-Info“ und behält sich Sanktionen vor.

Die Plattformregeln gelten unabhängig von der KI-Verordnung, also auch für private Konten.

Schritt 7: Werbung und Wettbewerbsrecht

Wenn das Video für ein Produkt oder Unternehmen wirbt, gelten zusätzlich die Regeln gegen unlautere Werbung.

Nach § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält, etwa über wesentliche Merkmale einer Ware, ihre Beschaffenheit, Vorteile, Herkunft oder die zu erwartenden Ergebnisse. Für KI-Videos heißt das:

  • Das Produkt darf im Video keine Eigenschaften zeigen, die es nicht hat. Ein generierter Clip, in dem ein Reiniger Flecken sofort entfernt, muss zur echten Wirkung passen.
  • Ein KI-Darsteller, der ein Produkt lobt, kann irreführend sein, wenn der Eindruck eines echten Kundenerlebnisses entsteht. Das betrifft besonders Anzeigen im Stil von Nutzervideos, wie sie Arcads oder Creatify erzeugen.
  • Erfundene Testergebnisse, Auszeichnungen oder Siegel im Bild sind tabu.

Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht aus den Umständen ergibt. Die Medienanstalten empfehlen in ihrem Leitfaden zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien für Videos, in denen ein Produkt die Hauptrolle spielt, eine gut lesbare Einblendung „Werbung“ oder „Werbevideo“. Begriffe wie „ad“ oder „sponsored by“ reichen laut Leitfaden nicht.

Die Werbekennzeichnung und die KI-Kennzeichnung sind zwei verschiedene Dinge. Ein KI-Werbevideo kann beides brauchen. Wie du ein Werbevideo Schritt für Schritt baust, steht im Ratgeber KI-Werbevideo erstellen.

Schritt 8: Wem das fertige Video gehört

Das Urheberrechtsgesetz schützt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Gemeint sind Werke von Menschen. Ein Video, das eine KI aus einem kurzen Prompt erzeugt, erfüllt das nach überwiegender Ansicht nicht. Folge: Andere könnten es grundsätzlich übernehmen, ohne ein Urheberrecht zu verletzen.

Anders kann es aussehen, wenn du selbst gestaltend tätig wirst: eigenes Drehbuch, eigene Fotos als Vorlage, gezielte Auswahl, Schnitt, Ton und Text. Dann kann am fertigen Gesamtwerk ein Schutz entstehen, an den einzelnen KI-Clips eher nicht. Wo genau die Grenze liegt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

Daneben kennt das Gesetz in § 95 UrhG einen Schutz für Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, die sogenannten Laufbilder. Ob dieser Schutz für rein KI-erzeugte Clips greift, ist in der Fachdiskussion umstritten und nach unserem Kenntnisstand nicht höchstrichterlich entschieden.

Dokumentiere deshalb deinen eigenen Anteil, und regle bei Kundenprojekten im Vertrag, welche Rechte du überträgst und dass Teile KI-generiert sind.

Mehr dazu im Glossar unter Urheberrecht.

Schritt 9: Alles dokumentieren

Wenn es später Fragen gibt, hilft dir eine kurze Dokumentation je Projekt. Sie kostet wenige Minuten:

Projekt: [Name]
Datum der Erstellung: [Datum]
Tool und Tarif: [z. B. Google Flow, Google AI Pro]
Nutzungsbedingungen gespeichert am: [Datum, Dateiname]
Verwendetes Ausgangsmaterial: [eigene Fotos, lizenzierte Musik mit Lizenznummer]
Erkennbare Personen: [Name, Einwilligung vom ...]
Kennzeichnung: [Einblendung, Plattform-Label]
Veröffentlicht auf: [Plattform, Datum]

Bewahre Prompts und Rohclips mit auf.

Typische Fehler

Fehler Risiko Besser
Free-Plan-Clip in einer Anzeige Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen Tarif mit kommerzieller Lizenz
Kollegin als Avatar ohne schriftliche Einwilligung § 22 KUG, Persönlichkeitsrecht, DSGVO schriftliche Einwilligung mit Zweck und Widerruf
Promi-Stimme für einen Werbegag Persönlichkeitsrecht, Zahlungsansprüche, Irreführung eigene oder lizenzierte Stimme
Realistisches Video ohne Hinweis Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung, Plattformsanktionen Einblendung zu Beginn plus Plattform-Label
Fremdes Foto als Startbild Urheberrecht des Fotografen eigenes oder lizenziertes Foto
Prompt mit bekannter Filmfigur Urheber- und Markenrecht Stil allgemein beschreiben
KI-Darsteller als echter Kunde Irreführung nach § 5 UWG als Darstellung erkennbar machen, keine erfundenen Erfahrungen

Checkliste vor dem Veröffentlichen

  • Privat oder beruflich eingeordnet
  • Tarif erlaubt die geplante Nutzung, Bedingungen mit Datum gespeichert
  • Nur eigenes oder lizenziertes Ausgangsmaterial, auch bei Musik
  • Keine bekannten Figuren, Marken oder Werke im Prompt
  • Erkennbare Personen haben schriftlich eingewilligt
  • Bei Firmen: AVV mit dem Anbieter, Betroffene informiert
  • Realistisches Video zu Beginn als KI-generiert gekennzeichnet
  • Label der Zielplattform gesetzt
  • Werbevideo zeigt nur echte Produkteigenschaften und ist als Werbung erkennbar
  • Projekt dokumentiert, Prompts und Rohclips gesichert

Wann du rechtlichen Rat einholen solltest

Rechtlichen Rat solltest du dir holen, bevor ein Video online geht, wenn:

  • echte, erkennbare Personen nachgebildet werden, besonders Personen des öffentlichen Lebens
  • das Video Werbung ist oder für einen Kunden entsteht
  • politische Themen, Nachrichten oder reale Ereignisse dargestellt werden
  • Kinder vorkommen
  • du Avatare von Mitarbeitenden einsetzt
  • ein Tool die Rechte am Ergebnis nicht klar regelt

Wie du technisch vorgehst, steht in der Anleitung KI-Videos erstellen. Wie man KI-Videos als Zuschauer erkennt, erklärt der Ratgeber KI-Videos erkennen.

Passende Tools

Häufige Fragen

Muss ich KI-Videos kennzeichnen?

Seit dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 Abs. 4 der EU-KI-Verordnung, dass Betreiber Deepfakes als künstlich erzeugt oder manipuliert offenlegen. Gemeint sind KI-Inhalte, die echten Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich für echt gehalten werden könnten. Rein private Nutzung ist ausgenommen. YouTube, TikTok und Meta verlangen unabhängig davon eine Kennzeichnung realistisch wirkender KI-Inhalte.

Habe ich das Urheberrecht an meinem KI-Video?

Das Urheberrechtsgesetz schützt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Ein Video, das allein aus einem kurzen Prompt entsteht, ist deshalb nach überwiegender Ansicht nicht als Werk geschützt. Wenn du das Material stark selbst gestaltest, schneidest und kombinierst, kann am Gesamtwerk ein Schutz entstehen. Ob KI-Clips als Laufbilder nach § 95 UrhG geschützt sein können, ist nicht geklärt.

Darf ich KI-Videos kommerziell nutzen?

Das regeln die Nutzungsbedingungen des Tools und dein Tarif. Viele Free-Pläne schließen die kommerzielle Nutzung aus, etwa bei Kling AI, Pika oder ElevenLabs. Prüfe die Bedingungen vor dem Einsatz in Werbung oder Kundenprojekten und speichere die Fassung, die zum Zeitpunkt der Erstellung galt.

Darf ich eine echte Person mit KI nachbilden?

Grundsätzlich nur mit deren Einwilligung. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung verbreitet werden, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch Stimme und Namen. Ohne Zustimmung drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, nach § 33 KUG auch eine Strafe. Das gilt auch für Kolleginnen, Kunden und Familienmitglieder.

Gilt der EU AI Act auch für mich als Privatperson?

Die Pflichten für Betreiber gelten laut Art. 3 Nr. 4 der Verordnung nicht für rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten. Wer KI-Videos beruflich oder geschäftlich einsetzt, auch als Creator mit Einnahmen, sollte die Transparenzpflichten kennen. Plattformregeln, Persönlichkeitsrechte und Urheberrecht gelten unabhängig davon für alle.

Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

Art. 99 Abs. 4 der KI-Verordnung sieht für Verstöße gegen Art. 50 Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere Betrag. Auf Plattformen drohen außerdem Entfernung des Videos oder Einschränkungen des Kontos.

Muss ich alte KI-Videos nachträglich kennzeichnen?

Laut einer FAQ der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereitgestellt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Regeln der Plattformen gelten davon unabhängig.

Reicht das unsichtbare Wasserzeichen des Tools als Kennzeichnung?

Die KI-Verordnung trennt zwei Pflichten. Anbieter müssen Ergebnisse maschinenlesbar markieren, zum Beispiel mit SynthID oder C2PA. Betreiber müssen Deepfakes zusätzlich für Menschen erkennbar offenlegen, klar und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Ein unsichtbares Wasserzeichen allein erfüllt diese zweite Pflicht nicht.

Jochen Sahm, Autor & Visual Designer

Geschrieben von

Jochen Sahm

Autor & Visual Designer · Co-Founder newcreation Media GmbH

Jochen Sahm ist seit 17 Jahren Designer, Freelancer und Photoshop-Experte und Co-Founder der newcreation Media GmbH. Dort verantwortet er KI, Automatisierung und die Wahl der richtigen Werkzeuge. Zuletzt aktualisiert am 26.10.2026.

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